Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Kindesentzug
11-jähriges Maedchen traurig hinter einer nassen Scheibe (Symbolfoto), © dpa
Von Kindesentzug spricht man, wenn ein Elternteil ein Kind gegen den Willen des anderen, (mit-)sorgeberechtigten Elternteils in sein Heimatland verbringt oder es nach zunächst einvernehmlicher Einreise dort festhält und die Rückreise zum (deutschen) Wohnort verhindert, in dem der Pass des Kindes dem anderen Elternteil vorenthalten wird.
Die zweite Konstellation tritt vor allem zu den üblichen Reisezeiten im Sommer und zu Weihnachten auf, oft im Zusammenhang mit einem vermeintlich harmlosen Familienbesuch.
Die Botschaft kann in diesen Fällen nur eingeschränkt Unterstützung leisten, vor allem wenn das Kind auch die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Fall wird zur Ausreise neben dem deutschen Pass auch der algerische Pass benötigt. Die Beantragung neuer deutscher Pässe muss bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich durch beide Elternteile erfolgen. Daher muss der deutsche Elternteil zunächst eine in Deutschland anerkannte Sorgerechtsentscheidung erwirken mit der ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Ähnliches gilt für die Beantragung eines algerischen Reisepasses. Auch hier kann ein Elternteil ohne Mitwirkung des anderen Elternteils nur einen Pass für das Kind beantragen, wenn ihm in einer in Algerien anerkannten gerichtlichen Entscheidung das alleinige Sorgerecht übertragen wurde.
Wo sich Betroffene Rat holen können, welche rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind und ob und ggf. wie das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen im Ausland helfen können, erklärt das Auswärtige Amt auf der folgenden Seite.