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Häufig gestellte Fragen

22.02.2021 - FAQ

FAQ

Ein Terminvergabesystem wird allen Antragstellern gleichermaßen gerecht. In Algerien sind geographische und sicherheitsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Ohne eine geregelte Terminvergabe wären algerische Staatsangehörige bei der Beantragung von Visa benachteiligt, kommen sie nicht aus der Region Algier. Im Übrigen sind die örtlichen Gegebenheiten vor den Räumlichkeiten der Vertretung nicht geeignet, die Sicherheit von Wartenden zu gewährleisten. Die Optimierung der Ablauforganisation ist auch im Interesse der Antragssteller. Die Visastelle ist daran interessiert, allen Antragstellern in gleichem Maße gerecht zu werden. Allen ist gemeinsam, dass ihren Anträgen eine gewisse Eilbedürftigkeit zu Grunde gelegt wird. Die Visastelle achtet jedoch darauf, dass die Interessen aller Beteiligter berücksichtigt werden.

Fairness, Sicherheit und Planbarkeit dürften gegenüber eventuellen Aufenthaltskosten in Algier und Wartezeiten bei widrigen Witterungsverhältnissen in einem akzeptablen Verhältnisse sein.

Über zulässige Anträge (kurzer Aufenthalt für beispielsweise geschäftliche oder familiäre Zwecke) wird grundsätzlich innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden. Dieser Zeitraum kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.

Anträge für Aufenthalte, die längeren Aufenthalten dienen (Familiennachzug, Studium, etc.) werden auf der Grundlage der bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Der Antragsteller ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. D.h., es hängt also im wesentlichen von einem schlüssigen Antrag ab, wie lange das Verfahren dauert. Ein Verfahren kann also nur einige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern. Die Erfahrung vor Ort zeigt, dass die Anträge in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten entschieden werden. Eine rechtzeitige Antragstellung ist also unabdingbar.

Sie beantragen Ihr Visum bei dem Mitgliedstaat des Schengener Abkommens, in dem das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen oder, falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, bei dem Mitgliedstaat, in dem im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel bzw. die Hauptreiseziele liegen oder, falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, bei dem Mitgliedstaat, in den Sie zuerst einzureisen beabsichtigen.

Beispiel: Ein algerischer Staatsangehöriger plant eine Geschäftsreise nach Belgien (sechs Tage) und möchte bei der Gelegenheit Verwandte in Frankreich besuchen (sechs Tage). Er reist hin und zurück über Amsterdam (Niederlande). Die Dauer der beabsichtigten Aufenthalte in Belgien und in Frankreich ist identisch. Daher sollte entweder das französische oder das belgische Konsulat den Visumantrag bearbeiten. Jedes der beiden Länder stellt ein Hauptreiseziel dar; der Mitgliedstaat der ersten Einreise sollte nicht zuständig sein für die Bearbeitung des Visumantrags.

Neben Ihrem gültigen Reisepass und dem gültigen Visum sollten Sie an der Grenze die Reise begründenden Unterlagen (wie beispielsweise die Hotelreservierung, die Verpflichtungserklärung oder das Einladungsschreiben des Geschäftspartners) bei sich führen. Darüber hinaus sollten Sie in der Lage sein, Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, d.h., Sie sollten über ausreichende Geldmittel verfügen (Bargeld, Kreditkarte usw.). Sie sollten ebenso die Police der Reisekrankenversicherung mit sich führen, um ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen zu können. Die Gültigkeit sollte dem Zeitraum Ihres geplanten Aufenthalts (Ticket des Flugs oder der Fährverbindung für Ihre Rückreise) entsprechen. Halten Sie Ihre Tickets dafür ebenfalls bereit. Geben Sie eine ehrliche Auskunft. Eine Überzeichnung Ihres Aufenthaltszwecks kann zu Widersprüchen und damit zu Zweifel am Aufenthaltszweck führen.

Seit dem 18.10.2013 hat sich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowohl im Rahmen eines Schengenvisums als auch für visafrei einreisende Drittstaaten geändert. Statt der bisherigen „Vorwärtsbetrachtung“ („90 Tage innerhalb von 6 Monaten“, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) findet künftig eine „flexible Rückwärtsbetrachtung“ Anwendung ( „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“, also ab Kontrolldatum zeitlich rückwärts gerechnet). Wie ist diese Neuregelung zu verstehen? Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2020. Am 18.10.2020 befindet er sich in den Schengener Staaten. Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2020 bis 18.10.2020 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet. Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist. Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal. Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet. Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2020 bis 19.10.2020 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben. Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.

Es werden keine Transitvisa (mehr) ausgestellt. Sie müssen, sofern Sie generell visumspflichtig sind und den Transitbereich eines Flughafen verlassen, ein Schengenvisum beantragen. Ob Sie auch ein Visum für den Transitbereich benötigen, hängt auch von Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Algerische Staatsangehörige benötigen für den Transitbereich derzeit kein Visum.

Originaldokumente sollten nie an die Botschaft geschickt werden. Die Ablauforganisation lässt die Zuordnung von unautorisiert zugesandten Unterlagen nicht zu.
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Eine Verplichtungserklärung ist durch den Reisenden mit sich zu führen.

Übersetzungen dienen der Verständlichkeit der Unterlagen, nicht nur für die Botschaft sondern auch für andere unter Umständen zu beteiligenden Behörden (beispielsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren)Übersetzungen müssen grundsätzlich nicht beglaubigt werden. Die Beglaubigung von Dokumenten und/oder die Übersetzung der Dokumente durch einen vereidigten Übersetzer erhöhen die Glaubwürdigkeit der Dokumente in gewissem Maße. Die Visastelle der Botschaft behält sich grundsätzlich eine Überprüfung von vorgelegten Unterlagen vor. Der Reisepass muss selbstverständlich nicht übersetzt werden.

Die Reservierung des Fluges reicht grundsätzlich aus. Die Visastelle der Botschaft behält sich jedoch unter bestimmten Umständen vor, sich Tickets vorlegen zu lassen. Die Reiseroute ist nicht vorgegeben. Mit einem Schengenvisum der deutschen Auslandsvertretung kann auch über ein anderes Schengenland eingereist werden, jedoch muss das Hauptreiseziel der Reise in Deutschland liegen. Die gewählte Reiseroute sollte insgedamt in plausiblem Zusammenhang zum Reisezweck stehen.

Der Antragsteller ist bei jeder Antragstellung nach dem Visakodex verpflichtet, sein Anliegen glaubhaft darzulegen. Er hat bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Folgendes vorzulegen:

  • Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;
  • Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;
  • Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben;
  • Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann. Das Gesetz fordert nicht die Vorlage bestimmter Dokumente. Daher empfiehlt die Visastelle der Botschaft die Vorlage einiger Dokumente, die geeignet sein könnten, die soziale und wirtschaftliche Situation des Antragstellers zu bewerten (siehe Merkblatt). Eine Einladung lässt keinen Rückschluss auf die Verhältnisse des Antragstellers zu; sie ist somit ungeeignet, die Rückkehrperspektive zu bewerten.

Das Antragsformular ist so gestaltet, dass der Antragsteller ein Visum nach seinen Bedürfnissen beantragen kann.Zu berücksichtigen ist, dass Reisezweck, Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit (Lebensunterhalt/Unterkunft) und Rückkehrbereitschaft im Antrag für ein längerfristiges Visum mit mehrfacher Einreise schlüssig belegt sind. Darüber hinaus ist die vorschriftsmäßige Verwendung zuvor erteilter Visa und die Notwendigkeit, häufiger reisen zu müssen, glaubhaft zu machen und zu begründen.

Jede Person, unabhängig ihres Alters, die visumspflichtig ist, muss einen eigenen Antrag stellen. Eltern haben dies für ihre minderjährigen Kinder zu tun. Für jeden Antragsteller ist auch ein Termin zu vereinbaren.

Der Reisepass muss nicht vom Antragsteller selbst abgeholt werden. Er kann bei der Antragstellung eine Vollmacht für die Person hinterlassen, die den Reisepass nach Beendigung des Visumsverfahrens abholen kann.

Auskünfte zum Visumverfahren werden grundsätzlich nur an Verfahrensbeteiligte, d.h., dem Antragsteller selbst erteilt. Er kann jedoch eine andere Person bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung sollte mit ausdrücklicher und umfassender Bezugnahme auf das Visumverfahren nachgewiesen werden.

Nachfragen zu laufenden Visaverfahren sind nicht zweckmäßig, da sie das Verfahren verzögern können. Beachten Sie die Bearbeitungsdauer eines Visumantrages, bevor sie nachfragen.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Visum auch im Konsulat der deutschen Botschaft beantragt werden. Hierzu senden Sie bitte eine Terminanfrage per E-Mail (info@algier.diplo.de) an das Konsulat der deutschen Botschaft. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es bei Beantragung in der Botschaft aus organisationstechnischen Gründen zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Schengen-Visa können ausschließlich bei VFS Global beantragt werden.

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers VFS Global oder den Prozess der Visumantragstellung über das…

Wie kann ich mich über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers VFS Global oder den Prozess der Visumantragstellung beschweren?

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