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Hilfe für deutsche Staatsangehörige

Rettungsring an einer Wand

Rettungsring, © colourbox.de

Artikel

Allgemeine Hinweise

Für die im Ausland ansässigen Deutschen sind die Auslandsvertretungen in allen rechtlichen Angelegenheiten die wichtigste Verbindungsstelle nach Deutschland.

Bankkontoeröffnung in Deutschland - Identitätsfeststellung

Geändertes Verfahren bei Identitätsprüfungen für deutsche Banken

Nach Änderung des Geldwäschegesetzes sind Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, Unterschriftsbeglaubigungen und Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbaren Fällen vorzunehmen. Hierzu gehören auch Kreditkartenanträge.

Bitte wenden Sie sich wegen Ihres weiteren Vorgehens an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugeschickt hat.

Eine Sonderregelung gilt nur für Sperrkonten „visumspflichtiger“ ausländischer Studierender. Hier können die Auslandsvertretungen weiter Unterschriftsbeglaubigungen und Identitätsprüfungen vornehmen, wenn die Eröffnung eines Sperrkontos - unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten - die verlässlichste Möglichkeit für den Studierenden ist, seine finanzielle Situation nachzuweisen.

Anschriftenermittlung

In Algerien gibt es -kein- wie in Deutschland übliches polizeiliches Meldesystem. Alle Anschriften- und Personenermittlungen sind daher sehr schwierig, in vielen Fällen, wenn keine weiteren Angaben vorliegen, sogar unmöglich. Die Deutsche Botschaft in Algier kann Ihnen, von den nachfolgenden Hinweisen einmal abgesehen, leider nicht behilflich sein, Personen in Algerien zu lokalisieren.

Ermittlungsmöglichkeiten

a) Sie können ein Auskunfts- und Detektivbüro mit den Nachforschungen beauftragen, was jedoch für Sie mit erheblichen Kosten verbunden ist

(Tagessatz zwischen € 400,-- und € 1.000,-- zuzüglich notwendig werdender Reisespesen).

b) Kostenpflichtige Nachforschungsaufträge sind auch über das Internet möglich.

Melderecht

Wer in Deutschland lebt, muss dort gemeldet sein (allgemeine Meldepflicht):Was muss ich hinsichtlich meines melderechtlichen Status in Deutschland bedenken?

Jede in Deutschland lebende Person ist verpflichtet, sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach Einzug in die Wohnung anzumelden.

Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu einer Geldbuße.

Abmeldung bei Umzug ins Ausland:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde abmelden.

Wie bekomme ich eine Abmeldebescheinigung?
Viele Städte, Gemeinden und Kreisverwaltungen stellen inzwischen nur noch auf besondere Anforderung Abmeldebescheinigungen aus. Diese können in aller Regel über die Website der jeweiligen Gemeinde oder per Fax angefordert werden. Gelegentlich ist dies sogar telefonisch möglich. Die Anschriften, Telefon- und Faxnummern finden Sie im Internet: Geben Sie bei der Suchmaschine, z.B. Google, den Namen des Ortes und den Begriff „Einwohnermeldeamt“ oder „Stadt-“ bzw. „Kreis-“ bzw. „Gemeindeverwaltung“ ein. Falls Sie keinen Zugang zum Internet haben, nutzen Sie bitte die internationale Telefonauskunft.

Wozu brauche ich eine Abmeldebescheinigung?
Wenn Sie von Deutschland ins Ausland ziehen, brauchen Sie die Abmeldebescheinigung u. a. zur Vorlage bei den deutschen Auslandsvertretungen im Ausland, damit diese in Passangelegenheiten für Sie tätig werden und z.B. den Wohnort in Ihrem Reisepass ändern können. Sind Sie in Deutschland noch gemeldet, müssen Sie sich für einen neuen Reisepass zunächst an Ihre inländische Passbehörde wenden. Falls deutsche Auslandsvertretungen als nicht zuständige Behörden in einer Passangelegenheit für Sie tätig werden, fallen erheblich höhere Gebühren an und eine zeitliche Verzögerung ist unvermeidlich, da die innerdeutsche zuständige Behörde die Auslandsvertretung zum Tätigwerden erst ermächtigen muss.

Aus der melderechtlichen Situation ergeben sich viele rechtliche Konsequenzen.

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass eine inländische Meldebehörde nicht auf einer vorgeschriebenen Abmeldung besteht und Sie weiter im Inland gemeldet bleiben.

Hier einige wichtige Beispiele für die Auswirkungen:

Bin ich nicht gemeldet, kann ich im Reisepass den ausländischen Wohnort eintragen lassen. Sobald dies geschehen ist, erhalte ich bei Einkäufen in Deutschland unter Umständen die Mehrwertsteuer zurück, falls ich den Gegenstand mit ins Ausland nehme und ihn am Flughafen dem Zöllner mit dem Kassenzettel (Ausfuhrkassenzettel/Tax Cheque) vorführe (d. h. ich muss ihn ins Handgepäck nehmen!).

Bin ich nicht gemeldet, ist das deutsche Generalkonsulat bzw. die deutsche Botschaft, in deren Amtsbezirk ich wohne, für meine Passangelegenheiten zuständig und ich erhalte dort einen neuen Reisepass.

Bin ich nicht gemeldet, kann ich kein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen führen. Eine amtliche Zulassung ist an einen deutschen Wohnsitz gebunden.

Bin ich nicht gemeldet, so bin ich nicht mehr im Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen und Europaparlamentswahlen eingetragen. Auf kommunaler Ebene verliere ich das Wahlrecht, für alle anderen Wahlen muss ich jeweils etwa 6 Monate vor dem Wahltermin den Antrag auf Wiederaufnahme in das Wahlregister stellen.

Bin ich gemeldet, kann ich zwar einen neuen Reisepass bei der deutschen Botschaft, bzw. dem Generalkonsulat, in dessen Amtsbezirk ich wohne, erhalten, zahle jedoch dafür eine erhöhte Gebühr.

Bin ich gemeldet, so unterliege ich der Kirchensteuerpflicht.

Bin ich gemeldet, können mir gerichtliche Schreiben oder behördliche Dokumente an meine deutsche Adresse zugestellt werden. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn die Dokumente dort eintreffen. Es ist mein Problem, falls ich sie nicht oder verspätet erhalte.

Bin ich gemeldet, so sind die Behörden des Wohnortes in allen Bereichen der kommunalen Ebene für mich zuständig. Komme ich aus dem Ausland zurück und bin nicht gemeldet, muss ich mich erst anmelden, bis ich Leistungen auf kommunaler Ebene beanspruchen kann.

Bin ich gemeldet, so bleibt mein Familienbuch- falls ich verheiratet bin- beim Standesamt des Wohnsitzes. Melde ich mich ab, wandert dieses Buch zum Standesamt I in Berlin.

Wahlrecht

Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.2012 ist die bisherige Regelung zum Wahlrecht im Ausland lebender Deutscher verfassungswidrig und nichtig.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG in der bisherigen Fassung waren Auslandsdeutsche nur dann wahlberechtigt, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Diese Regelung ist nach dem Urteil mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber wird rechtzeitig bis zur Bundestagswahl 2013 eine Neuregelung der Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen beschließen.

Mehrwertsteuer

In den Preisen deutscher Waren sind 19% Mehrwertsteuer (MWSt) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union erworben und exportiert, so kann die MWSt zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen beträgt 25,- Euro für jede einzelne Rechnung (der jew. Gegenwert ist in Dinar zu bezahlen). Die Gebühr kann in bar (Gegenwert in Dinar zum jeweils gültigen Wechselkurs) oder mit internationaler Kreditkarte (Belastung in Euro; zusätzliche Gebühren des Kreditkartenunternehmens können anfallen) bezahlt werden.

Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?

1. Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung dem Tax Free Shopping Service übergeben. In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der Ausfuhrbescheinigung einen „Tax Free Shopping Check“.

2. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit Ihrem Reisepass (als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes) sowie den erworbenen Waren im Originalzustand den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Verbringung der Gegenstände ins Ausland vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Erwerb folgt, erfolgt sein muss.

3. Anschließend müssen die Ausfuhrbescheinigungen an das jeweilige Geschäft übersandt werden, in dem die ausgeführten Waren gekauft wurden. Sollten Sie einen Tax Free Shopping Check erhalten haben, so können Sie die Mehrwertsteuerauslagen möglicherweise bar zurückerhalten, da diese Agentur mehrere Büros an größeren Flughäfen besitzt. Anderenfalls müssen die Schecks an die auf der Rückseite der Schecks angegebenen Adresse geschickt werden. Bitte vergessen Sie nicht Ihre Kontonummer bzw. Ihre Kreditkartennummer anzugeben.

Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung

Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem deutschen Zollamt bei der Ausreise nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrbestätigung durch ein deutsches Zollamt. Der Kunde muss also vorlegen:

  • die gekauften Waren (ungetragen bzw. unbenutzt, originalverpackt und mit Preisschild)
  • seinen Reisepass mit eingetragenem Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware
  • sowie die Originalrechnungen mit Ausfuhrvordrucken oder Tax Free Shopping Checks.

Bitte beachten Sie, dass als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt, dass der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausgeführt wird. Sollten die gekauften Waren der zuständigen deutschen Auslandsvertretung später vorgelegt werden, so muss zudem die fristgerechte Ausfuhr durch geeignete Unterlagen (z. B. Flugschein) glaubhaft gemacht werden.


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