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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Ehenamensrecht

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB).
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird. Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anders als bei einer Eheschließung in Deutschland ist bei einer Eheschließung im Ausland die Möglichkeit der Ehenamensbestimmung nicht immer gegeben, da die ausländischen Vorschriften - so z. B. in Algerien - oft vergleichbare Regelungen nicht kennen. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung).

Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine „Erklärung über die Namensführung in der Ehe“ abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie haben folgende Rechtswahlmöglichkeiten:

  1. Wahl des deutschen Rechts: Bei Wahl des deutschen Rechts kann der Familien- oder Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehenamen bestimmt werden. Nur bei Wahl des deutschen Rechts kann die deutsche Ehefrau/der deutsche Ehemann zusätzlich gemäß § 1355 IV BGB dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) voran- bzw. hinten anstellen.
  2. Wahl des ausländischen Rechts: Sie können auch gemeinsam den Namen nach dem ausländischen Heimatrecht Ihres Ehepartners wählen. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden – wahrnehmen. Die Wahl algerischen Rechts bedeutet beispielsweise, dass jeder Ehegatte weiterhin seinen Geburtsnamen führt. Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Namenswahl nach deutschem Recht keinen Einfluss auf eine Namensführung nach ausländischem Recht hat. Wählt ein deutsch-algerisches Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen, so gilt diese Wahl zwar für Deutschland, nicht aber für Algerien. Führt eine algerische Ehefrau beispielsweise für das deutsche Recht den Namen des deutschen Ehemannes als gemeinsamen Familiennamen, so trägt sie den Namen ihres Mannes zwar in Deutschland, wird in Algerien jedoch weiterhin unter ihrem Geburtsnamen geführt. Diese hinkende Namensführung (d. h. abweichende Namensführung zwischen zwei Rechtsgebieten) kann unter Umständen zu Schwierigkeiten bei Reisen zwischen Algerien und Deutschland führen (z. B. algerischer Reisepass lautet auf den Geburtsnamen, deutscher Aufenthaltstitel auf den Familiennamen nach deutschem Recht), auch in anderen Fällen ist mit Problemen zu rechnen. Dessen sollten Sie sich unbedingt bewusst sein, wenn Sie eine Ehenamenserklärung abgeben, die zu einer hinkenden Namensführung führt.

Wie ist das Verfahren zur Wahl eines gemeinsamen Familiennamens?

Falls Sie einen gemeinsamen Familiennamen wünschen, können Sie diesen im Rahmen einer Beurkundung einer Auslandseheschließung in Deutschland oder – falls Sie keine deutsche Eheurkunde beantragen möchten – in einer separaten Namenserklärung bestimmen.

Die Namenserklärung kann über die Deutsche Botschaft Algier abgegeben werden. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wird sie dann von der Botschaft an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Zuständig für die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung ist jenes Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist bei Fehlen eines Registereintrags nur gegeben, wenn keiner der Ehegatten jemals im Inland wohnhaft war. Ein lange zurückliegender inländischer Wohnsitz (auch als Kind) begründet ebenfalls die Zuständigkeit des früheren Wohnsitzstandesamtes.Vorzulegende Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Ehegatten
  • Reisepässe der Ehegatten, sofern diese mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise (Pässe, Einbürgerungsurkunden o. ä.) für jede Staatsangehörigkeit mit
  • sofern die Ehegatten bzw. ein Ehegatte eine algerische Geburtsurkunde vorlegt, in der nicht alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (Vorehen, Scheidungen im Ausland) vermerkt sind: Heiratsurkunden und Scheidungsurteile der Vorehen; es ist jedoch empfehlenswert, alle personenstandsrechtlichen Ereignisse im algerischen Geburtenregister nachtragen zu lassen, um eine vollständige, legalisierbare Geburtsurkunde zu erhalten.
  • sofern die Eheschließung in Algerien bei einem Notar stattgefunden hat, muss der entsprechende Ehevertrag vorgelegt werden; sofern die Wirksamkeit einer Ehe erst im Nachhinein durch ein algerisches Gerichtsurteil festgestellt wurde, muss das entsprechende Urteil vorgelegt werden.

Gebühren

Die Gebühren für die Erklärung des Ehenamens werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Auch bei der Botschaft werden im Rahmen der Antragstellung Gebühren fällig. Diese sind in Dinar zu begleichen und abhängig von der Zahl der notwendigen Kopien und Legalisationen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf schriftliche Nachfrage oder im Rahmen der Vorsprache.

Termin

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Stattdessen wenden Sie sich bitte schriftlich an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (info@algier.diplo.de). Nach elektronischer Übermittlung aller notwendigen Unterlagen erfolgt zunächst die Prüfung durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Botschaft. Nach Abschluss dieser Vorprüfung wird sich die Deutsche Botschaft zwecks Terminvereinbarung schriftlich an Sie wenden.

Eheschließung im Ausland

Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig, sofern beide Verlobte dabei die jeweils für sie gültigen Eheschließungsvoraussetzungen erfüllt haben. Es empfiehlt sich jedoch, die Ehe auch in Deutschland registrieren zu lassen, weil eine deutsche Eheurkunde von Ihnen immer wieder unkompliziert im deutschen Rechtsbereich verwendet werden kann.

Der Antrag auf Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe kann über die Deutsche Botschaft Algier gestellt werden. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wird er dann von der Botschaft an das jeweilige deutsche Standesamt übersandt.

Der Antrag kann auch durch den/die Antragsteller persönlich beim zuständigen Standesamt abgegeben oder per Post übersandt werden. Sollte im Rahmen der Beantragung auch eine Namenswahl gewünscht sein, müssen die Unterschriften der Ehegatten beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt bei der Botschaft.

Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister. Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Ehegatten
  • Reisepässe beider Ehegatten, sofern diese mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise (Pässe, Einbürgerungsurkunden o. ä.) für jede Staatsangehörigkeit mit
  • sofern die Ehegatten bzw. ein Ehegatte eine algerische Geburtsurkunde vorlegt, in der nicht alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (Vorehen, Scheidungen im Ausland) vermerkt sind: Heiratsurkunden und Scheidungsurteile der Vorehen; es ist jedoch empfehlenswert, alle personenstandsrechtlichen Ereignisse im algerischen Geburtenregister nachtragen zu lassen, um eine vollständige, legalisierbare Geburtsurkunde zu erhalten.
  • sofern die Eheschließung in Algerien bei einem Notar stattgefunden hat, muss der entsprechende Ehevertrag vorgelegt werden; sofern die Wirksamkeit einer Ehe erst im Nachhinein durch ein algerisches Gerichtsurteil festgestellt wurde, muss das entsprechende Urteil vorgelegt werden.

Gebühren:

Die Gebühren für die Beurkundung der Auslandseheschließung und die Ausstellung beantragter Eheurkunden werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Auch bei der Botschaft werden im Rahmen der Antragstellung Gebühren fällig. Diese sind in Dinar zu begleichen und abhängig von der Zahl der notwendigen Kopien und Legalisationen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf schriftliche Nachfrage oder im Rahmen der Vorsprache.

Termin:

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Stattdessen wenden Sie sich bitte schriftlich an die der Deutschen Botschaft.

Geburt im Ausland

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils. Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt eines Deutschen im Ausland kann über die Deutsche Botschaft Algier gestellt werden. Zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wird er dann von der Botschaft an das jeweilige deutsche Standesamt übersandt.

Der Antrag kann auch durch den/die Antragsteller persönlich beim zuständigen Standesamt abgegeben oder per Post übersandt werden. Sollte im Rahmen der Beantragung auch eine Namenswahl für das Kind notwendig sein, muss die Unterschrift der Eltern beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt bei der Botschaft.

Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe der Eltern, sofern diese mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise (Pässe, Einbürgerungsurkunden o. ä.) für jede Staatsangehörigkeit mit ausländischer Reisepass des Kindes, sofern dieses weitere Staatsangehörigkeiten besitzt und bereits ein entsprechendes Dokument erhalten hat
  • sofern das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von einem Elternteil erworben hat, der die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat, die deutsche Einbürgerungsurkunde
  • sofern die Eltern bzw. ein Elternteil eine algerische Geburtsurkunde vorlegt, in der nicht alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (Vorehen, Scheidungen im Ausland) vermerkt sind: Heiratsurkunden und Scheidungsurteile der Vorehen; es ist jedoch empfehlenswert, alle personenstandsrechtlichen Ereignisse im algerischen Geburtenregister nachtragen zu lassen, um eine vollständige, legalisierbare Geburtsurkunde zu erhalten.
  • bei nicht-ehelicher Geburt: Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, sofern das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur von einem deutschen Vater ableitet
  • sofern die Eheschließung in Algerien bei einem Notar stattgefunden hat, muss der entsprechende Ehevertrag vorgelegt werden; sofern die Wirksamkeit einer Ehe erst im Nachhinein durch ein algerisches Gerichtsurteil festgestellt wurde, muss das entsprechende Urteil vorgelegt werden.

Gebühren:

Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung beantragter Geburtsurkunden werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Auch bei der Botschaft werden im Rahmen der Antragstellung Gebühren fällig. Diese sind in Dinar zu begleichen und abhängig von der Zahl der notwendigen Kopien und Legalisationen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf schriftliche Nachfrage oder im Rahmen der Vorsprache.

Termin:

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Stattdessen wenden Sie sich bitte schriftlich an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft.

Scheidung und Unterhalt

Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Der Bürgerservice beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

  1. Durchsetzung des bereits in Deutschland erwirkten Urteils in Algerien Grundsätzlich ist es möglich, ein deutsches Urteil zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Algerien durchsetzen zu lassen. Dies setzt die richterliche Wirksamkeitserklärung des Urteils voraus. Das Verfahren ist mit Kosten iHv ca. 30.000 Dinar (ca. 330 EUR) verbunden und kann ca. 6 Monate in Anspruch nehmen. Zur Einleitung des Verfahrens müssen dem Gericht ein gültiges Scheidungsurteil der Eltern, hilfsweise ein Nachweis des dauerhaften Getrenntlebens vorgelegt werden. Sollte der Kindesvater einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, kann ihm der Kindesunterhalt vom Lohn abgezogen werden. Hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters, wie auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens rät die Botschaft zur Einschaltung eines algerischen Rechtsanwaltes. Sollte der Kindesvater keiner geregelten Beschäftigung nachgehen besteht für ihn -- nach Erfahrung der Botschaft -- relativ einfach die Möglichkeit sich der Zahlungsverpflichtung durch Umzug (etwa zu Verwandten) zu entziehen.
  2. Erneute Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Algerien. Das Bundesamt für Justiz nimmt als Zentrale Behörde die Aufgaben der deutschen „Empfangs- und Übermittlungsstelle“ nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (UN-Unterhaltsübereinkommen) wahr. Dieses gilt für 65 Vertragsstaaten.

Kindesentzug

Wenn sich Eltern aus verschiedenen Ländern trennen, kommt es immer wieder zu Konflikten über den künftigen Aufenthalt und das Sorgerecht für die Kinder. Nimmt ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen, (mit-)sorgeberechtigten Elternteil in sein Heimatland, spricht man von Kindesentführung oder -entziehung. Wo sich Betroffene Rat holen können, welche rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind und ob und ggf. wie das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen im Ausland helfen können, erklärt das Auswärtige Amt auf der folgenden Seite.

Formulare, Merkblätter und Musterurkunden

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