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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Ehenamensrecht

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB).
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird. Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Anders als bei einer Eheschließung in Deutschland ist bei einer Eheschließung im Ausland die Möglichkeit der Ehenamensbestimmung nicht immer gegeben, da die ausländischen Vorschriften - so z. B. in Algerien - oft vergleichbare Regelungen nicht kennen. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung).
Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine „Erklärung über die Namensführung in der Ehe“ abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie haben folgende Rechtswahlmöglichkeiten:

  1. Wahl des deutschen Rechts: Bei Wahl des deutschen Rechts kann der Familien- oder Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehenamen bestimmt werden. Bei Wahl des deutschen Rechts kann die deutsche Ehefrau/der deutsche Ehemann zusätzlich gemäß § 1355 IV BGB dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) voran- bzw. hinten anstellen.
  2. Wahl des ausländischen Rechts: i. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden – wahrnehmen. Die Wahl algerischen Rechts bedeutet beispielsweise, dass jeder Ehegatte weiterhin seinen Geburtsnamen führt.

Bitte beachten Sie, dass die Namenswahl nach deutschem Recht keinen Einfluss auf eine Namensführung nach ausländischem Recht hat. Wählt ein deutsch-algerisches Ehepaar nach deutschem Recht einen gemeinsamen Ehenamen, so gilt diese Wahl zwar für Deutschland, nicht aber für Algerien. Führt eine algerische Ehefrau beispielsweise für das deutsche Recht den Namen des deutschen Ehemannes als gemeinsamen Familiennamen, so trägt sie den Namen ihres Mannes zwar in Deutschland, wird in Algerien jedoch weiterhin unter ihrem Geburtsnamen geführt. Diese hinkende Namensführung (d. h. abweichende Namensführung zwischen zwei Rechtsgebieten) kann unter Umständen zu Schwierigkeiten bei Reisen zwischen Algerien und Deutschland führen (z. B. algerischer Reisepass lautet auf den Geburtsnamen, deutscher Aufenthaltstitel auf den Familiennamen nach deutschem Recht). Dessen sollten Sie sich unbedingt bewusst sein, wenn Sie eine Ehenamenserklärung abgeben, die zu einer hinkenden Namensführung führt.

Wie ist das Verfahren zur Wahl eines gemeinsamen Familiennamens?

Falls Sie einen gemeinsamen Familiennamen wünschen, können Sie diesen im Rahmen einer Beurkundung einer Auslandseheschließung in Deutschland oder – falls Sie keine deutsche Eheurkunde beantragen möchten – in einer separaten Namenserklärung bestimmen.
Zuständig für die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hatte keiner der Ehegatten jemals einen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutsche Botschaft in Algier bearbeitet keine Erklärungen selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Die Botschaft kann Sie jedoch zu den Folgen der abgegebenen Namenserklärung im deutschen Rechtsbereich beraten. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann beglaubigt werden, z.B. von einem deutschen Notar oder von der Botschaft.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie das Erklärungsformular direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch die deutsche Botschaft erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über die Botschaft einreichen, legen Sie bitte zwei vollständig ausgefüllte Erklärungsformulare sowie unten stehende Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Botschaft gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • ausgefülltes Erklärungsformular
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Ehegatten
  • Reisepässe der Ehegatten, sofern diese mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise (Pässe, Einbürgerungsurkunden o. ä.) für jede Staatsangehörigkeit mit
  • Falls ein oder beide Ehegatten bereits früher verheiratet waren: Urkunden über die Eingehung (Heiratsurkunde) und Aufhebung (z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) der Vorehen
  • sofern die Eheschließung in Algerien bei einem Notar stattgefunden hat, muss der entsprechende Ehevertrag vorgelegt werden; sofern die Wirksamkeit einer Ehe erst im Nachhinein durch ein algerisches Gerichtsurteil festgestellt wurde, muss das entsprechende Urteil vorgelegt werden.

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Legalisation) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Erfahrungsgemäß verlangen die Standesämter beglaubigte Kopien. Für algerische Urkunden ist in der Regel die Legalisation und eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung erforderlich. Informationen zur Legalisation finden Sie hier

Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in algerischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular 79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 24,83 EUR bis 28,54 EUR
Ggf. Legalisation 29,91 Euro pro Urkunde

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro.
Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei der Botschaft geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Erklärungsformulars erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Termin
Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Sobald Ihnen die notwendigen Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen, wenden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung per E-Mail an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (info@algier.diplo.de). .

Eheschließung im Ausland

Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig, sofern beide Verlobte dabei die jeweils für sie gültigen Eheschließungsvoraussetzungen erfüllt haben. Es empfiehlt sich jedoch, die Ehe auch in Deutschland registrieren zu lassen, weil eine deutsche Eheurkunde viele Behördengänge in Deutschland erleichtert.

Wie ist das Verfahren?

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hatte keiner der Ehegatten jemals einen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutsche Botschaft in Algier bearbeitet keine Beurkundungsanträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann beglaubigt werden, z.B. von einem deutschen Notar oder von der Botschaft.

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie den Beurkundungsantrag direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch die deutsche Botschaft erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über die Botschaft einreichen, legen Sie bitte zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie unten stehende Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Botschaft gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Ehegatten
  • Reisepässe der Ehegatten, sofern diese mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise (Pässe, Einbürgerungsurkunden o. ä.) für jede Staatsangehörigkeit mit
  • Falls ein oder beide Ehegatten bereits früher verheiratet waren: Urkunden über die Eingehung (Heiratsurkunde) und Aufhebung (z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) der Vorehen
  • sofern die Eheschließung in Algerien bei einem Notar stattgefunden hat, muss der entsprechende Ehevertrag vorgelegt werden; sofern die Wirksamkeit einer Ehe erst im Nachhinein durch ein algerisches Gerichtsurteil festgestellt wurde, muss das entsprechende Urteil vorgelegt werden.

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Legalisation) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Erfahrungsgemäß verlangen die Standesämter beglaubigte Kopien. Für algerische Urkunden ist in der Regel die Legalisation und eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung erforderlich. Informationen zur Legalisation finden Sie hier

Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in algerischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular 79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 24,83 EUR bis 28,54 EUR
Ggf. Legalisation 29,91 Euro pro Urkunde

Die Gebühr für die Nachbeurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister
und Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.

Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei der Botschaft geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Beurkundungsantrags erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Termin

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Sobald Ihnen die notwendigen Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen, wenden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung per E-Mail an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (info@algier.diplo.de)

Geburt im Ausland

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Waren die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist zur Begründung einer rechtlichen Abstammung zwischen Vater und Kind eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Sollte noch keine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen, wenden Sie sich bitte zunächst per E-Mail an die Konsularabteilung (info@algier.auswaertiges-amt.de)

Wie ist der Antrag abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Beurkundungsantrags ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die deutsche Botschaft in Algier bearbeitet keine Beurkundungsanträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann beglaubigt werden, z.B. von einem deutschen Notar oder von der Botschaft.
Sollten Sie Ihren Antrag über die deutsche Botschaft einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Sollte für Ihr Kind noch die Bestimmung eines Nachnamens erforderlich sein, kann dies im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt erfolgen. Informationen zum Kindesnamensrecht finden Sie hier.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie das Antragsformular direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch die deutsche Botschaft erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über die Botschaft einreichen, legen Sie bitte zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie unten stehende Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Botschaft gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Algerische Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Falls ein oder beide Elternteile bereits früher verheiratet waren: Urkunden über die Eingehung (Heiratsurkunde) und Aufhebung (z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) der Vorehen
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-Algerische Staatsangehörige Aufenthaltstitel für Algerien
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Legalisation) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Erfahrungsgemäß verlangen die Standesämter beglaubigte Kopien. Für algerische Urkunden ist in der Regel die Legalisation erforderlich. Informationen zur Legalisation finden Sie hier

Was kostet die Geburtsbeurkundung?

Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in algerischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular 79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 24,83 EUR bis 28,54 EUR
Ggf. Legalisation 29,91 Euro pro Urkunde

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags und für die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde wird vom zuständigen Standesamt festgelegt.

Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei der Botschaft geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Erklärungsformulars erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Termin

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Sobald Ihnen die notwendigen Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen, wenden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung per E-Mail an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (info@algier.auswaertiges-amt.de).

Scheidung und Unterhalt

Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Der Bürgerservice beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

  1. Durchsetzung des bereits in Deutschland erwirkten Urteils in Algerien Grundsätzlich ist es möglich, ein deutsches Urteil zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Algerien durchsetzen zu lassen. Dies setzt die richterliche Wirksamkeitserklärung des Urteils voraus. Das Verfahren ist mit Kosten iHv ca. 30.000 Dinar (ca. 330 EUR) verbunden und kann ca. 6 Monate in Anspruch nehmen. Zur Einleitung des Verfahrens müssen dem Gericht ein gültiges Scheidungsurteil der Eltern, hilfsweise ein Nachweis des dauerhaften Getrenntlebens vorgelegt werden. Sollte der Kindesvater einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, kann ihm der Kindesunterhalt vom Lohn abgezogen werden. Hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters, wie auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens rät die Botschaft zur Einschaltung eines algerischen Rechtsanwaltes. Sollte der Kindesvater keiner geregelten Beschäftigung nachgehen besteht für ihn -- nach Erfahrung der Botschaft -- relativ einfach die Möglichkeit sich der Zahlungsverpflichtung durch Umzug (etwa zu Verwandten) zu entziehen.
  2. Erneute Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Algerien. Das Bundesamt für Justiz nimmt als Zentrale Behörde die Aufgaben der deutschen „Empfangs- und Übermittlungsstelle“ nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (UN-Unterhaltsübereinkommen) wahr. Dieses gilt für 65 Vertragsstaaten.

Kindesentzug

Wenn sich Eltern aus verschiedenen Ländern trennen, kommt es immer wieder zu Konflikten über den künftigen Aufenthalt und das Sorgerecht für die Kinder. Nimmt ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen, (mit-)sorgeberechtigten Elternteil in sein Heimatland, spricht man von Kindesentführung oder -entziehung. Wo sich Betroffene Rat holen können, welche rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind und ob und ggf. wie das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen im Ausland helfen können, erklärt das Auswärtige Amt auf der folgenden Seite.

Kindesnamensrecht

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich (§ 1616 BGB). Wenn bei oder nach einer Eheschließung in Deutschland ein gemeinsamer Ehename erklärt wurde, muss dies durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.

In Fällen, in denen die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen die Eltern eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält. Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter, wenn diese bei Geburt allein sorgeberechtigt ist. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, liegt eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vor und sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so ist in der Regel eine Namenserklärung erforderlich.

Wahl ausländischen Namensrechts

Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht als Familienname für das Kind nicht zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern jedoch auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich in dem Fall nicht auf weitere Kinder. Das algerische Recht sieht keine Doppelnamen vor.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09. Mai 2018 - XII ZB 47/17 entschieden, dass die Rechtswahl in ein Heimatrecht nicht möglich ist, wenn der Name des Kindes nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden kann und dabei die Bestimmung eines sogenannten Fantasienamens zulässt. Die Wahl einer solchen Rechtsordnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die sorgeberechtigten Eltern letztlich gar keinen Fantasienamen wählen, sondern beispielsweise einen aus den Nachnamen der Eltern gebildeten Doppelnamen.

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Name

Seit dem 29. Januar 2013 ist eine neue gesetzliche Regelung eingetreten (Artikel 48 EGBGB), wonach auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben.
Der Name wird keinesfalls automatisch aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen. In der Regel kann damit der in der europäischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname des Kindes (auch ein Doppelname) zum Geburtsnamen erklärt werden. Eine Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB erstreckt sich nicht auf weitere Kinder, d.h. für jedes Kind muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie hier die Erklärung herunter:

Namenserklärung, deutsch

Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).
Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch die Geburt Ihres Kindes im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung. Informationen dazu finden Sie hier

Wie ist die Erklärung abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die deutsche Botschaft in Algier bearbeitet keine Erklärungen selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Die Botschaft kann Sie jedoch zu den Folgen der abgegebenen Namenserklärung im deutschen Rechtsbereich beraten. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann beglaubigt werden, z.B. von einem deutschen Notar oder von der Botschaft.
Sollten Sie Ihre Erklärung über die deutsche Botschaft einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie das Erklärungsformular direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch die deutsche Botschaft erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über die Botschaft einreichen, legen Sie bitte zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie unten stehende Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Botschaft gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Algerische Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Falls ein oder beide Elternteile bereits früher verheiratet waren: Urkunden über die Eingehung (Heiratsurkunde) und Aufhebung (z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) der Vorehen
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-Algerische Staatsangehörige Aufenthaltstitel für Algerien
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Legalisation) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Erfahrungsgemäß verlangen die Standesämter beglaubigte Kopien. Für algerische Urkunden ist in der Regel die Legalisation erforderlich. Informationen zur Legalisation finden Sie hier

Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in algerischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular 79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 24,83 EUR bis 28,54 EUR
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro.
Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei der Botschaft geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Erklärungsformulars erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mehreren Monaten. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

Formulare, Merkblätter und Musterurkunden

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