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Legalisationen

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Artikel

Algerische öffentliche Urkunden (z.B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Gerichtsurteile) können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die algerische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll. Bitte beachten Sie, dass nur Originalurkunden legalisiert werden können, aus welchen der Name des Ausstellers klar hervorgeht.​​​​​​​

Einholung der öffentlichen Urkunde

Die Deutsche Botschaft Algier legalisiert nur Originale öffentlicher Urkunden, die von algerischen Standesämtern oder Gerichten ausgestellt wurden. Bitte achten Sie bei Einholung der Urkunde unbedingt darauf, dass der Name des Ausstellers ersichtlich ist. Ansonsten kann die Legalisation Ihrer Urkunde nicht erfolgen.

Zwar macht die Legalisation grundsätzlich keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde, trotzdem ist zum Schutze des deutschen Urkundenwesens die Legalisation abzulehnen, wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich unrichtige oder unvollständige Urkunde handelt. Um eine Ablehnung der Legalisation zu vermeiden, empfiehlt sich daher bereits bei Ausstellung der Urkunde darauf zu achten, dass diese korrekt und vollständig ist. Ein Abgleich kann beispielsweise über die auf der Internetseite der Botschaft eingestellten Musterurkunden erfolgen.

Einholung der Vorbeglaubigung

Bevor die Legalisation durch die Botschaft vorgenommen werden kann, muss die Urkunde vorbeglaubigt werden:

a. Personenstandsurkunden

Die zuständige Stelle für die Vorbeglaubigung algerischer Personenstandsurkunden (z.B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) ist das algerische Außenministerium. Zu legalisierende Personenstandsurkunden müssen als vollständige, französischsprachige Registerabschrift vorgelegt werden. Eine deutsche Übersetzung ist nicht erfordelich. WICHTIG: Personen-Standsurkunden auf Arabisch können nicht legalisiert werden.

b. Gerichtliche Urteile und Führungszeugnisse
Bitte achten Sie bei Einholung von gerichtlichen Urteilen und Führungszeugnissen unbedingt darauf, dass der Name des Ausstellers ersichtlich ist. Ansonsten kann die Legalisation Ihrer Urkunde nicht erfolgen. Gerichtliche Urteile und Führungszeugnisse müssen zunächst durch das zuständige Amtsgericht vorbeglaubigt und anschließend durch das algerische Außenministerium überbeglaubigt werden. Gerichtlichen Urteilen (z.B. Ehe- und Scheidungsurteile), notariellen Urkunden (z.B. Eheverträge) oder Führungszeugnissen muss eine deutsche oder französische Übersetzung eines qualifizierten Übersetzers beigefügt werden.

c. Folgende Dokumente werden von der Botschaft nicht legalisiert :

  • Ledigkeitsbescheinigungen (fiche individuelle / certificat de non-mariage)
  • Wohnsitzbescheinigungen (certificat de résidence)
  • Eidesstattliche Versicherungen
  • algerische schulische oder akademische Urkunden (Abiturzeugnisse, Hochschulabschlüsse, Notenaufstellungen usw.)
  • Übersetzungen

Terminvereinbarung

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine Terminvereinbarung per E-Mail oder Telefon ist nicht möglich. Antragstellende, die einen Termin zur Einholung einer Legalisation vereinbaren möchten, können einen Termin über das Terminvereinbarungssystem der Botschaft buchen.

Sollten Sie die Legalisation einer Urkunde für einen Visumantrag benötigen, müssen Sie keinen Termin zur Legalisation buchen. Die Legalisation kann im Rahmen der Beantragung des Visums erfolgen.

Antragstellung und Verfahren

Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss durch den Urkundeninhaber oder eine von ihm bevollmächtigte Person persönlich bei der Botschaft eingereicht werden.

Die Bearbeitung der Urkunden erfolgt in der Regel am selben Tag.

Gebühr

Die Gebühr für die Legalisation von öffentlichen Urkunden, die von algerischen Standesämtern oder Gerichten ausgestellt wurden, beträgt 31 Euro pro Urkunde. Die Gebühr ist in algerischen Dinar zum aktuellen Umrechnungskurs der Zahlstelle der Botschaft in bar zu entrichten.

Haftungsausschluss
Alle oben gemachten Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.

Antrag und Musterurkunden

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