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Familienangelegenheiten

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Eheschließung im Ausland

Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig, sofern beide Verlobte dabei die jeweils für sie gültigen Eheschließungsvoraussetzungen erfüllt haben. Es empfiehlt sich jedoch, die Ehe auch in Deutschland registrieren zu lassen, weil eine deutsche Eheurkunde viele Behördengänge in Deutschland erleichtert.

Wie ist das Verfahren?

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hatte keiner der Ehegatten jemals einen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutsche Botschaft in Algier bearbeitet keine Beurkundungsanträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann beglaubigt werden, z.B. von einem deutschen Notar oder von der Botschaft.

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie den Beurkundungsantrag direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch die deutsche Botschaft erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über die Botschaft einreichen, legen Sie bitte zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie unten stehende Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Botschaft gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Ehegatten
  • Reisepässe der Ehegatten, sofern diese mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise (Pässe, Einbürgerungsurkunden o. ä.) für jede Staatsangehörigkeit mit
  • Falls ein oder beide Ehegatten bereits früher verheiratet waren: Urkunden über die Eingehung (Heiratsurkunde) und Aufhebung (z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) der Vorehen
  • sofern die Eheschließung in Algerien bei einem Notar stattgefunden hat, muss der entsprechende Ehevertrag vorgelegt werden; sofern die Wirksamkeit einer Ehe erst im Nachhinein durch ein algerisches Gerichtsurteil festgestellt wurde, muss das entsprechende Urteil vorgelegt werden.

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Legalisation) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Erfahrungsgemäß verlangen die Standesämter beglaubigte Kopien. Für algerische Urkunden ist in der Regel die Legalisation und eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung erforderlich. Informationen zur Legalisation finden Sie hier

Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in algerischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular 79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 24,83 EUR bis 28,54 EUR
Ggf. Legalisation 29,91 Euro pro Urkunde

Die Gebühr für die Nachbeurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister
und Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.

Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei der Botschaft geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Beurkundungsantrags erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Termin

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Sobald Ihnen die notwendigen Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen, wenden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung per E-Mail an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (info@algier.diplo.de)

Geburt im Ausland

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Waren die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist zur Begründung einer rechtlichen Abstammung zwischen Vater und Kind eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Sollte noch keine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen, wenden Sie sich bitte zunächst per E-Mail an die Konsularabteilung (info@algier.auswaertiges-amt.de)

Wie ist der Antrag abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Beurkundungsantrags ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die deutsche Botschaft in Algier bearbeitet keine Beurkundungsanträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann beglaubigt werden, z.B. von einem deutschen Notar oder von der Botschaft.
Sollten Sie Ihren Antrag über die deutsche Botschaft einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Sollte für Ihr Kind noch die Bestimmung eines Nachnamens erforderlich sein, kann dies im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt erfolgen. Informationen zum Kindesnamensrecht finden Sie hier.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie das Antragsformular direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch die deutsche Botschaft erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über die Botschaft einreichen, legen Sie bitte zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie unten stehende Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Botschaft gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Algerische Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Falls ein oder beide Elternteile bereits früher verheiratet waren: Urkunden über die Eingehung (Heiratsurkunde) und Aufhebung (z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) der Vorehen
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-Algerische Staatsangehörige Aufenthaltstitel für Algerien
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Legalisation) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Erfahrungsgemäß verlangen die Standesämter beglaubigte Kopien. Für algerische Urkunden ist in der Regel die Legalisation erforderlich. Informationen zur Legalisation finden Sie hier

Was kostet die Geburtsbeurkundung?

Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in algerischen Dinar zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular 79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 24,83 EUR bis 28,54 EUR
Ggf. Legalisation 29,91 Euro pro Urkunde

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags und für die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde wird vom zuständigen Standesamt festgelegt.

Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei der Botschaft geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Erklärungsformulars erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Termin

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin. Eine telefonische Terminvergabe über die Botschaft ist nicht möglich. Sobald Ihnen die notwendigen Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen, wenden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung per E-Mail an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (info@algier.auswaertiges-amt.de).

Neues Namenrecht seit 1. Mai 2025

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.

Wichtig für Deutsche im Ausland: Änderung im Internationalen Privatrecht

Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht. Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Sie können jedoch durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber einem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht wählen.

  • Beispiel: Lisa Becker und Marek Kowalski leben und heiraten in Polen. Im polnischen Standesamt hat Lisa den Namen Becker-Kowalska gewählt. Diese Namensführung war für den deutschen Rechtsbereich bisher nur möglich, wenn die Eheleute eine ausdrückliche Rechtswahl in das polnische Recht erklärt haben. Bevor also z.B. ein neuer Reisepass mit dem Namen Lisa Becker-Kowalska ausgestellt werden konnte, musste eine Namenserklärung vorgenommen werden. Mit der Änderung des internationalen Privatrechts ist dies nicht mehr erforderlich und der Ehename gilt automatisch auch in Deutschland.
  • Beispiel: Claudia Schulze und Pedro González Vicario leben und heiraten in Spanien. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Sie können nun durch eine Erklärung deutsches Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen. Neben den bisherigen Möglichkeiten können sie nach der Änderung des Namensrechts nun auch wie oben beschrieben einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Schulze-González oder Vicario Schulze) wählen. Es kann dadurch aber passieren, dass der Name in Deutschland und im Ausland unterschiedlich ist.

Vereinfachung für im Ausland geborene Kinder

Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.

  • Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Spanien. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die spanische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach spanischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft oder das Konsulat kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.

Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.

  • Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena stattdessen den Namen Becker erhält. In diesem Fall können sie das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.

Beglaubigung von Erklärungen

Die Rechtswahl- und Namenserklärungen können in der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt und an das deutsche Standesamt weitergeleitet werden.

In vielen Fällen sind die Konstellationen komplexer als die hier angeführten Beispiele. Wenn Sie Fragen zu ihrer individuellen Situation haben, können Sie im Ausland die für Sie zuständige Auslandsvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu am besten das Kontaktformular, das Sie auf der Webseite finden.

Scheidung und Unterhalt

Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Der Bürgerservice beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

  1. Durchsetzung des bereits in Deutschland erwirkten Urteils in Algerien Grundsätzlich ist es möglich, ein deutsches Urteil zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Algerien durchsetzen zu lassen. Dies setzt die richterliche Wirksamkeitserklärung des Urteils voraus. Das Verfahren ist mit Kosten iHv ca. 30.000 Dinar (ca. 330 EUR) verbunden und kann ca. 6 Monate in Anspruch nehmen. Zur Einleitung des Verfahrens müssen dem Gericht ein gültiges Scheidungsurteil der Eltern, hilfsweise ein Nachweis des dauerhaften Getrenntlebens vorgelegt werden. Sollte der Kindesvater einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, kann ihm der Kindesunterhalt vom Lohn abgezogen werden. Hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters, wie auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens rät die Botschaft zur Einschaltung eines algerischen Rechtsanwaltes. Sollte der Kindesvater keiner geregelten Beschäftigung nachgehen besteht für ihn -- nach Erfahrung der Botschaft -- relativ einfach die Möglichkeit sich der Zahlungsverpflichtung durch Umzug (etwa zu Verwandten) zu entziehen.
  2. Erneute Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Algerien. Das Bundesamt für Justiz nimmt als Zentrale Behörde die Aufgaben der deutschen „Empfangs- und Übermittlungsstelle“ nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (UN-Unterhaltsübereinkommen) wahr. Dieses gilt für 65 Vertragsstaaten.
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