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Merkblatt Kindernachzug (minderjährige Kinder)
Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig und aufmerksam durch. Sie können die Dauer des Visumverfahrens erheblich verkürzen, wenn Sie die unten genannten Hinweise beachten und Unterlagen vollständig und in der beschriebenen Form vorlegen.
Grundsätzliche Hinweise:
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Arabisch-sprachigen Dokumenten ist eine deutsche oder französische Übersetzung beizufügen
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Das Visum bedarf in der Regel der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Das Visum kann erst nach Eingang der Zustimmung erteilt werden. Sollte Ihnen eine Vorabzustimmung vorliegen, so ist diese im Original einzureichen.
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Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. drei bis sechs Monate, in Einzelfällen auch länger.
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
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Unvollständige Unterlagen verzögern das Verfahren und können zur Ablehnung führen.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der vorzulegenden Unterlagen.
Sollten weitere, hier nicht genannte Unterlagen angefordert werden müssen oder Unterlagen fehlen, werden Sie bei Antragstellung oder ggf. im Anschluss darauf hingewiesen.
Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge und beachten Sie die Hinweise zu den einzelnen Punkten, insbesondere die Anzahl der benötigten Kopien.
Kinder ab dem Alter von sechs Jahren müssen persönlich – in Begleitung des/der Sorgeberechtigten – vorsprechen. Bei Kindern unter sechs Jahren ist die persönliche Vorsprache entbehrlich.
Checkliste:
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1. |
Antragsformular |
Es ist zwingend das VIDEX-Formular zu benutzen. Es muss vollständig ausgefüllt, ausgedruckt und von den Sorgeberechtigten unterschrieben vorgelegt werden. |
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2. |
Passfoto |
nicht älter als 6 Monate Frontalaufnahme Biometrisch Maße 35 x 45mm. |
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3. |
Erklärung zur Erreichbarkeit und Bevollmächtigung |
Die Erklärung muss vollständig ausgefüllt und durch die Sorgeberechtigten des Antragstellers unterschrieben werden. Sie steht kostenlos zum Download auf der Website der Botschaft Algier zur Verfügung. |
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4. |
Reisepass des Antragstellers + Kopie (alle relevanten Seiten, d.h. die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten) |
Der Reisepass muss bei Antragstellung im Original vorliegen, wird jedoch während der Antragsprüfung nicht durch die Botschaft einbehalten. Der Pass soll mindestens zwei leere Seiten aufweisen. |
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5. |
Kopie des Reisepasses der Eltern bzw. des Elternteils, zu dem der Nachzug begehrt wird |
Es müssen Kopien aller relevanter Seiten, d.h. die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten, vorliegen. |
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6. |
Beim Nachzug zu ausländischen Eltern/zum ausländischen Elternteil: Kopie beider Seiten der/des Aufenthaltstitel/s |
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7. |
Kopien der aktuellen Meldebescheinigung der in Deutschland lebenden Eltern/ des in Deutschland lebenden Elternteils |
Die Meldebescheinigung soll nicht älter als ein Jahr sein. |
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8. |
Geburtsurkunde des Antragstellers im Original (und vorlegalisiert) |
Sofern es sich um eine algerische Geburtsurkunde handelt, wird die Legalisation bei Visumbeantragung vorgenommen. Bitte prüfen Sie die Geburtsurkunde auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sämtliche personenstandsrechtliche Ereignisse müssen auf der Geburtsurkunde vermerkt sein. Sie finden auf der Website der Botschaft Algier Informationen zur Legalisation sowie Muster der vorzulegenden Urkunden. |
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9. |
Nachweis des Abstammungsverhältnisses zwischen Antragsteller und den Eltern bzw. dem Elternteil, zu dem der Nachzug begehrt wird |
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10. |
Bei geschiedenen Eltern: Scheidungsbeschluss |
Bitte beachten Sie, dass bei einer im Ausland erfolgten Scheidung für den deutschen Ehepartner zunächst ein Anerkennungsverfahren gemäß § 107 FamFG durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung durchzuführen ist, sofern der Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war. Sofern es sich um arabisch-sprachige Scheidungs- oder Sorgerechtsurteile handelt, so sind diesen eine deutsche oder französische Übersetzung beizufügen. |
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11. |
Beim Nachzug zu nur einem Elternteil: Zustimmung zur Ausreise des minderjährigen Antragstellers, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil in Algerien verbleibt |
Bitte legen Sie eine ausführliche Einverständniserklärung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils zur Visumbeantragung und Übersiedlung des Kindes nach Deutschland in notariell beglaubigter Form im Original und deutscher Übersetzung vor. Aus der Erklärung müssen hervorgehen:
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oder: |
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Sorgerechtsnachweis über alleinige Personensorge im Original (und vorlegalisiert) |
Handelt es sich um ein algerisches Sorgerechtsurteil, so muss aus diesem hervorgehen, dass dem Elternteil die Ausübung von „hadana“ und „wilaya“ übertragen wurde. |
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12. |
Beim Nachzug von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu ausländischen Eltern/ausländischem Elternteil: Möglicherweise ist ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf C1-Niveau in Form eines Zertifikats eines anerkannten Anbieters erforderlich |
Der Sprachnachweis ist nicht erforderlich, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit beiden Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland verlegt. Des Weiteren gelten beim Nachzug zu Eltern/einem Elternteil, die über bestimmte Aufenthaltstitel verfügen, Ausnahmen. Ob eine Ausnahme vom Sprachnachweis vorliegt, wird nach Antragstellung geprüft |
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13. |
Visumgebühr in Höhe von 40,00,- EUR (pro Kind) |
Zahlbar in algerischen Dinar und ausschließlich in bar. Für die Umrechnung wird der tagesaktuelle Kurs der Botschaft verwendet. Kinder von Deutschen sind von der Gebühr befreit. Bei Ablehnung des Antrags wird die Gebühr nicht erstattet. Außer dieser Gebühr werden Gebühren für ggf. vorzunehmende Legalisationen erhoben. |
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14. |
Ggf. weitere Unterlagen |
Die vorgenannten Unterlagen stellen Mindestanforderungen dar. Im Einzelfall kann es notwendig sein, weitere, hier nicht genannte Unterlagen vorzulegen. Die Botschaft wird Sie hierzu beraten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. |
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15. |
Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Deutschland |
Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist bei Abholung des Visums im Original und Kopie vorzulegen. |
Haftungsausschluss: Alle oben gemachten Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.