Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt Kindernachzug (minderjährige Kinder)

Artikel

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig und aufmerksam durch. Sie können die Dauer des Visumverfahrens erheblich verkürzen, wenn Sie die unten genannten Hinweise beachten und Unterlagen vollständig und in der beschriebenen Form vorlegen.

Grundsätzliche Hinweise:

  • Arabisch-sprachigen Dokumenten ist eine deutsche oder französische Übersetzung beizufügen

  • Das Visum bedarf in der Regel der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Das Visum kann erst nach Eingang der Zustimmung erteilt werden. Sollte Ihnen eine Vorabzustimmung vorliegen, so ist diese im Original einzureichen.

  • Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. drei bis sechs Monate, in Einzelfällen auch länger.

  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
  • Unvollständige Unterlagen verzögern das Verfahren und können zur Ablehnung führen.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der vorzulegenden Unterlagen.

Sollten weitere, hier nicht genannte Unterlagen angefordert werden müssen oder Unterlagen fehlen, werden Sie bei Antragstellung oder ggf. im Anschluss darauf hingewiesen.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge und beachten Sie die Hinweise zu den einzelnen Punkten, insbesondere die Anzahl der benötigten Kopien.

Kinder ab dem Alter von sechs Jahren müssen persönlich – in Begleitung des/der Sorgeberechtigten – vorsprechen. Bei Kindern unter sechs Jahren ist die persönliche Vorsprache entbehrlich.

Checkliste:

1.

Antragsformular

Es ist zwingend das VIDEX-Formular zu benutzen. Es muss vollständig ausgefüllt, ausgedruckt und von den Sorgeberechtigten unterschrieben vorgelegt werden.

2.

Passfoto

nicht älter als 6 Monate

Frontalaufnahme

Biometrisch

Maße 35 x 45mm.

3.

Erklärung zur Erreichbarkeit und Bevollmächtigung

Die Erklärung muss vollständig ausgefüllt und durch die Sorgeberechtigten des Antragstellers unterschrieben werden. Sie steht kostenlos zum Download auf der Website der Botschaft Algier zur Verfügung.

4.

Reisepass des Antragstellers

+ Kopie (alle relevanten Seiten, d.h. die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten)

Der Reisepass muss bei Antragstellung im Original vorliegen, wird jedoch während der Antragsprüfung nicht durch die Botschaft einbehalten. Der Pass soll mindestens zwei leere Seiten aufweisen.

5.

Kopie des Reisepasses der Eltern bzw. des Elternteils, zu dem der Nachzug begehrt wird

Es müssen Kopien aller relevanter Seiten, d.h. die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten, vorliegen.

6.

Beim Nachzug zu ausländischen Eltern/zum ausländischen Elternteil:

Kopie beider Seiten der/des Aufenthaltstitel/s

7.

Kopien der aktuellen Meldebescheinigung der in Deutschland lebenden Eltern/ des in Deutschland lebenden Elternteils

Die Meldebescheinigung soll nicht älter als ein Jahr sein.

8.

Geburtsurkunde des Antragstellers im Original (und vorlegalisiert)

Sofern es sich um eine algerische Geburtsurkunde handelt, wird die Legalisation bei Visumbeantragung vorgenommen.

Bitte prüfen Sie die Geburtsurkunde auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Sämtliche personenstandsrechtliche Ereignisse müssen auf der

Geburtsurkunde vermerkt sein.

Sie finden auf der Website der Botschaft Algier Informationen zur Legalisation sowie Muster der vorzulegenden Urkunden.

9.

Nachweis des Abstammungsverhältnisses zwischen Antragsteller und den Eltern bzw. dem Elternteil, zu dem der Nachzug begehrt wird

  • bei ehelicher Geburt:

    Vorlegalisierte Eheurkunde der Eltern

  • bei nicht-ehelicher Geburt:

    Urkunde zur Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgerechtserklärung

10.

Bei geschiedenen Eltern:

Scheidungsbeschluss

Bitte beachten Sie, dass bei einer im Ausland erfolgten Scheidung für den deutschen Ehepartner zunächst ein Anerkennungsverfahren

gemäß § 107 FamFG durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung durchzuführen ist, sofern der Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.

Sofern es sich um arabisch-sprachige Scheidungs- oder Sorgerechtsurteile handelt, so sind diesen eine deutsche oder französische Übersetzung beizufügen.

11.

Beim Nachzug zu nur einem Elternteil:

Zustimmung zur Ausreise des minderjährigen Antragstellers, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil in Algerien verbleibt

Bitte legen Sie eine ausführliche Einverständniserklärung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils zur Visumbeantragung und Übersiedlung des Kindes nach Deutschland in notariell beglaubigter Form im Original und deutscher Übersetzung vor.

Aus der Erklärung müssen hervorgehen:

  • genaue Bezeichnung des Sorgeberechtigten und Kindes

  • dass der in Algerien verbleibende Sorgeberechtigte dem Visumantrag und einer Übersiedlung des Kindes nach Deutschland zustimmt.

oder:

Sorgerechtsnachweis über alleinige Personensorge im Original (und vorlegalisiert)

Handelt es sich um ein algerisches Sorgerechtsurteil, so muss aus diesem hervorgehen, dass dem Elternteil die Ausübung von „hadana“ und „wilaya“ übertragen wurde.

12.

Beim Nachzug von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu ausländischen Eltern/ausländischem Elternteil:

Möglicherweise ist ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf C1-Niveau in Form eines Zertifikats eines anerkannten Anbieters erforderlich

Der Sprachnachweis ist nicht erforderlich, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit beiden Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland verlegt.

Des Weiteren gelten beim Nachzug zu Eltern/einem Elternteil, die über bestimmte Aufenthaltstitel verfügen, Ausnahmen.

Ob eine Ausnahme vom Sprachnachweis vorliegt, wird nach Antragstellung geprüft

13.

Visumgebühr in Höhe von 40,00,- EUR (pro Kind)

Zahlbar in algerischen Dinar und ausschließlich in bar. Für die Umrechnung wird der tagesaktuelle Kurs der Botschaft verwendet. Kinder von Deutschen sind von der Gebühr befreit. Bei Ablehnung des Antrags wird die Gebühr nicht erstattet. Außer dieser Gebühr werden Gebühren für ggf. vorzunehmende Legalisationen erhoben.

14.

Ggf. weitere Unterlagen

Die vorgenannten Unterlagen stellen

Mindestanforderungen dar. Im Einzelfall kann es notwendig sein, weitere, hier nicht genannte

Unterlagen vorzulegen. Die Botschaft wird Sie hierzu beraten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen

nachzureichen sind.

15.

Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Deutschland

Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist bei Abholung des Visums im Original und Kopie vorzulegen.

Haftungsausschluss: Alle oben gemachten Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

nach oben