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Merkblatt zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

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Allgemeine Informationen

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 01.03.2020 wurde ein beschleunigtes Antragsverfahren für Fachkräfte eingeführt.

Arbeitgeber können seitdem mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Vorabzustimmung bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch soll das Visumverfahren insgesamt deutlich gekürzt werden. Einbezogen in das Verfahren werden ausschließlich Fachkräfte, Aufenthalte zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung, Maßnahmen zur Anerkennungen ausländischer Qualifikationen sowie sonstige qualifizierte Beschäftigungen.

Auch miteinreisende Familienangehörige können einbezogen werden.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt beim Anerkennungsverfahren und holt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ein. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet.

Anschließend bucht die Fachkraft einen Termin bei der Botschaft. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kommen u.a. folgende
Aufenthaltszwecke in Frage:

  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss,
  • IT-Berufe ohne Hochschulabschluss,
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (18b AufenthG),
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung (§§ 16d und 18a AufenthG)
  • Berufsausbildung und innerbetriebliche Weiterbildung (§16a AufenthG)
  • Anerkennungsmaßnahmen,
  • Forscher/Wissenschaftler
  • Familiennachzug, sofern Familienangehörige in der Vorabzustimmung aufgeführt sind
  • Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie hier.

Antrag vorbereiten

Sie sollten mit der Vorbereitung Ihres Antrags bereits beginnen, wenn Ihr Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragt. Sobald die Vorabzustimmung vorliegt, buchen Sie einen Termin zur Visumbeantragung, zu dem folgende Unterlagen mitgebracht werden müssen:

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen:

  • 2 Antragsformulare, vollständig, leserlich auf Deutsch oder Französisch ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben (in lateinischen Buchstaben). Das Antragsformular steht hier zum kostenlosen Download zur Verfügung.
  • 2 Erklärungen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG, eigenhändig unterschrieben. Die Erklärung steht hier zum kostenlosen Download zur Verfügung
  • 2 aktuelle biometrische Lichtbilder
  • Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer, im Original und 2-facher Kopie
  • Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde gem. §81a AufenthG , im Original und 2-facher Kopie
  • Originale der Dokumente, die der Vorabzustimmung beigeheftet sind
  • Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung (Diplom und Notenübersicht), im Original mit Übersetzung ins Deutsche und je 2 Kopien. Die Bildungsnachweise mögen bitte durch das algerische Außenministerium beglaubigt sein.
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache. Soweit im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ein Sprachzertifikat eingereicht wurde, muss dieses bei Antragstellung vorgelegt werden, im Original und 2-facher Kopie
  • Visumgebühr in Höhe von 75,- €. Zahlbar in algerischen Dinar zum tagesaktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft
  • Spätestens bei Visumabholung muss ein Nachweis über ausreichend bestehenden Krankversicherungsschutz in Deutschland vorliegen

Bitte beachten Sie: Über die aufgeführten Dokumente hinaus können je nach Einzelfall weitere Unterlagen erbeten werden.

Bearbeitung

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei Wochen. Längere Bearbeitungszeiten sind möglich, vor allem wenn eine Rücksprache mit der Ausländerbehörde oder die Durchführung eines Urkundenüberprüfungsverfahrens erforderlich ist.

Die deutsche Auslandsvertretung prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Sobald über den Antrag entschieden ist, werden Sie von der deutschen Auslandsvertretung kontaktiert.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren können Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde erfragen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Erwerbstätigkeit bzw. Ihren Wohnsitz aufnehmen werden.

Allgemeine Informationen zur Fachkräftemigration finden Sie im Fachkräfteportal „make-it-in-germany“.

Sollten Sie eine Frage haben, welche in diesem Merkblatt nicht beantwortet wurde, können Sie uns gerne eine E-Mail schreiben. Bitte nehmen Sie von Fragen, welche bereits in diesem Beitrag beantwortet sind, Abstand.

Haftungsausschluss: Alle oben gemachten Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen

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